Satzung / Geschäftsordnung

Satzung / Geschäftsordnung

Das sind unsere Regeln

Satzung / Geschäftsordnung

§1
Satzung des Adlershofer Tennis-Club e.V.
Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der am 30.11.1992 gegründete Tennis-Club führt den Namen Adlershofer Tennis-Club -ATC- und hat seinen Sitz in Berlin Adlershof, Dörpfeldstraße 89. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
    2. Der Tennis-Club strebt die Mitgliedschaft in den Fachverband des Landessportbundes Berlin-Brandenburg und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

    1. Der T-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Amateur- und Breitensportes. Die Betreuung und Förderung der Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Die Organe des T-Club (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    4. Mittel, die dem T-Club zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des T-Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des T-Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    5. Der T-Club wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

    1. Der T-Club besteht aus:

    2. den erwachsenen Mitgliedern
      • ordentlichen Mitgliedern, die sich im T-Club sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      • passiven Mitgliedern, die sich im T-Club nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      • auswärtigen Mitgliedern,
      • fördernden Mitgliedern
      • Ehrenmitgliedern
    3. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    1. Dem T-Club kann jede Person als Mitglied angehören.
    2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der T-Clubsatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
      • Austritt
      • Ausschluss
      • Tod
    4. Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
    5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem T-Club ausgeschlossen werden:
      • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
      • wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
      • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des T-Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens
      •  wegen unehrenhafter Handlungen.

      In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu

      rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer

      Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die

      Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit den Gründen zu versehen.

      Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist

      die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung

      der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

    6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem T-Club bist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
    7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des T-Clubs. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den T-Club müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§5 Rechte und Pflichten

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des T-Clubzweckes an den Veranstaltungen des T-Clubs teilzunehmen.
    2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des T-Clubs zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
    3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedervollversammlung kann auch eine Beitragsordnung verabschieden, die für mehr als ein Jahr Gültigkeit hat.

§6 Maßregelung

    1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des T-Clubs oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
      • Verweis
      • Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des T-Clubs auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
    2. Der Bescheid über die Maßregelung –die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist- ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuß des T-Clubs anzurufen.

§7 Organe

    1. Die Organe des T-Clubs sind:

    2. die Mitgliederversammlung
    3. der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

    1.  Oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

      Diese ist zuständig für:

      • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
      • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
      • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
      • Wahl des Kassenprüfer,
      • Festsetzung von Jahresbeiträgen, Umlagen und deren Tätigkeit,
      • Genehmigung des Haushaltplanes,
      • Satzungsänderungen,
      • Beschlussfassung über Anträge,
      • Entscheidung über die Berufung gegen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4, Absatz 2,
      • Berufung gegen Ausschluss eines Mitgliedes nach $ 4, Absatz 5
      • Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11,
      •  Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
      • Auflösung des Vereins.
    2. Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 4. Quartal durchgeführt

      werden.

    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit

      entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

      • a) der Vorstand beschließt oder

        b) 20 von Hundert der erwachsenen Mitglieder beantragen.

    4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.

      Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen

      Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von

      mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist

      die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der

      Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei

      Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen

      gelten nicht als abgegebene Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern

      eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung

      erfolgen, wenn diese von fünf von Hundert der Anwesenden beantragt wird.

    6. Anträge können gestellt werden:
      • von jedem erwachsenen Mitglied- § 3.1
      • vom Vorstand.
    7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor Mitgliederversammlung schriftlich beim

      Vorsitzenden des T-Clubs eingegangen sein.

    8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge

      mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des T-Clubs eingegangen

      sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre

      Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind

      ausgeschlossen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und

    9. dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

    1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
    2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des T-Clubs.
    4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§10 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:
      • dem 1. Vorsitzenden
      • dem 2. Vorsitzenden
      • dem Hauptkassenwart
      • dem Sportwart
      • dem Jugendwart
      • dem Schriftführer
      • dem Beisitzer
    2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

      Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

    3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
      • der 1. Vorsitzende
      • der 2. Vorsitzende
      • der Hauptkassenwart
    4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der T-Club durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
    5. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
    6. Der Vorstand wird jeweils 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.

§11 Ehrenmitglieder

    1. Personen, die sich um den T-Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
    2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§12 Kassenprüfer

    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf.

      Der Kassenprüfer hat die Kasse des T-Clubs einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen sowie dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

      Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§13 Auflösung

    1. Über die Auflösung des T-Clubs entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
    2. Bei Auflösung des T-Clubs oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des T-Clubs, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführte Zwecke zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten

    1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.11.1992 von der Mitgliederversammlung des Adlershofer Tennis-Club beschlossen worden.

      Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

      Berlin, November 1992

      Vorstand

      Adlershofer Tennis-Club

      Geschäftsordnung des Adlershofer Tennisclubs e.V.

      Die Geschäftsordnung regelt organisatorische Abläufe im Verein bezüglich Beitragszahlung,

      Aufbaustunden, Platzvermietung sowie Nutzung des Vereinshauses.

      Ännderungen der Geschäftsordnung bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung

      ( einfache Mehrheit erforderlich ).

    2.  es werden Mitgliedsausweise eingeführt, diese sind bei Benutzung des Clubgeländes mitzuführen.

      Gültigkeit ein Jahr!

    3.  Zahlungsziel der Mitgliedsbeiträge ist der 31.03. des Jahres. ( Gilt ab 2018 )
    4.  neue Mitglieder, die nach dem 31.07. eintreten, zahlen im Jahr des Eintritts anteilig ihrer Vereinszugehörigkeit,

      1/12 Jahresbeitrag je Monat

    5.  Mitglieder mit Anspruch auf ermäßigtem Beitag müssen diesen nachweisen ( Bufdi, Student, Azubi, etc. )
    6. Protokolle der MV werden nicht mehr postalisch verschickt, sie liegen im Vereinshaus aus oder können

      bei Interesse per Mail versandt werden

    7.  Aufbaustunden müssen selbstständig zum Nachweis ausgeführt werden, die Abrechnung muss bis zum 30.11. dem

      Vorstand vorgelegt oder zugestellt werden, Listen zur Abrechnung liegen der Einladung zur MV bei, bestätigt werden

      Aufbaustunden durch den Vorstand, den Trainer oder den Platzwart. Als Aufbaustunden gelten Reinigungs-, Pflege-,

      und Wartungsarbeitenauf dem Vereinsgelände, sowie Stunden die zur Durchführung des Spiel- und Turnierbetriebes

      aufgewendet werden.

    8. 7. Ausgaben die 500€ übersteigen und nicht zu den Betriebskosten gehören, oder keine Abgaben an den LSB oder den

      TVBB sind, müssen vom gesamtem Vorstand beschlossen werden. (einfache Mehrheit reicht )

    9. Platzmiete beträgt 16€/h, bei Gastspielern in Begleitung eines Vereinsmitgliedes reduziert sich der Anteil auf die

      Hälfte ( 8/h ). Im Bungalow liegt ein Platzbuch aus, in welches jede Platzmiete und jeder Gastspieler eingetragen

      werden muss, für die Abrechnung ist das jeweilige Vereinsmitglied zuständig, der Vorgang gilt erst nach Eingang des

      Geldes beim Kassenwart als abgeschlossen.

    10.  das Vereinshaus kann durch Vereinsmitglieder für 70€/Tag, durch Vereinsfremde für 110/€Tag privat genutzt werden

      ( Einzelfallprüfüng ). Während der Heizperiode ist ein Zuschlag von 30€ zu zahlen. Eine Kaution von 100€ ist zu

      hinterlegen, die Reinigung obliegt dem Nutzer.

    11. Es wird ein Schlüsselbuch geführt, der Pfandt bei Neuvergabe für Schlüssel erhöht sich auf 20€/Schlüssel, um die

      Rückgabebereitschaft bei Austritt o. ä. zu erhöhen

    12. im Winter kann im Vereinshaus Tischtennis gespielt werden,bei größerer Nutzung verteilt der Sportwart die

      Spielzeiten

    13. Der Antrag auf passive Mitgliedschaft muss bis zum 30.09. beim Vorstand eingegangen sein. Sie gilt ab dem 01.01.

      des nächsten Jahres.

    14. Berlin, den 01.04.2017