§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 30.11.1992 gegründete Tennis-Club führt den Namen Adlershofer Tennis-Club -ATC- und hat seinen Sitz in Berlin Adlershof, Dörpfeldstraße 89. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Tennis-Club strebt die Mitgliedschaft in den Fachverband des Landessportbundes Berlin-Brandenburg und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der T-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Amateur- und Breitensportes. Die Betreuung und Förderung der Jugendlichen wird als besonders wichtige Aufgabe angesehen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des T-Clubs (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem T-Club zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des T-Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des T-Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der T-Club wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der T-Club besteht aus:
- den erwachsenen Mitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im T-Club sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- passiven Mitgliedern, die sich im T-Club nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- auswärtigen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem T-Club kann jede Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der T-Club-Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem T-Club ausgeschlossen werden: wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen; wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung; wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des T-Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens; wegen unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen der erheblichen Pflichtverletzung, des schweren Verstoßes und unehrenhafter Handlungen ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß ist unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit den Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem T-Club bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des T-Clubs. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den T-Club müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des T-Clubzwecks an den Veranstaltungen des T-Clubs teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des T-Clubs zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedervollversammlung kann auch eine Beitragsordnung verabschieden, die für mehr als ein Jahr Gültigkeit hat.
§ 6 Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des T-Clubs oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
- Verweis
- Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des T-Clubs auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
(2) Der Bescheid über die Maßregelung -die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist- ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuß des T-Clubs anzurufen.
§ 7 Organe
Die Organe des T-Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung und Wahl des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer; Festsetzung von Jahresbeiträgen, Umlagen und deren Tätigkeit; Genehmigung des Haushaltsplanes; Satzungsänderungen; Beschlussfassung über Anträge; Entscheidung über die Berufung gegen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4, Absatz 2; Berufung gegen Ausschluß eines Mitgliedes nach § 4, Absatz 5; Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11; Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen; Auflösung des Vereins.
(2) Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 4. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20 von Hundert der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf von Hundert der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden: von jedem erwachsenen Mitglied - § 3.1; vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des T-Clubs eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des T-Clubs eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des T-Clubs.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Hauptkassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Schriftführer und dem Beisitzer.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Hauptkassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der T-Club durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird jeweils 2 Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt.
§ 11 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den T-Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf.
Der Kassenprüfer hat die Kasse des T-Clubs einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen sowie dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 13 Auflösung
(1) Über die Auflösung des T-Clubs entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des T-Clubs oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des T-Clubs, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.11.1992 von der Mitgliederversammlung des Adlershofer Tennis-Club beschlossen worden.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, November 1992
Vorstand
Adlershofer Tennis-Club
Originaldokument:
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